Eine kanadische Flagge und eine deutsche Flagge. Die Fahnenhalterungen kreuzen sich.

Deutsch-Kanadischer Erbfall

Als Fachanwalt für Erbrecht berät Dr. Marcus Hosser, TEP, Sie auch zu internationalen Erbfällen mit Bezug zu Kanada und zur internationalen Nachfolgeplanung für Kanada.

Genauer gesagt beraten wir Sie auf der Schnittstelle des deutschen Erbrechts zum Recht der kanadischen Provinzen und oder Territorien, allerdings beschränkt auf das deutsche Recht inklusive europäisches internationales Erbrecht und deutsches Erbschaftssteuerrecht.

Jeder deutsch-kanadische Erbfall hat eine Reihe von Besonderheiten, welche juristische Laien und andere Berater ohne Erfahrung mit deutsch-kanadischen Erbfällen nicht kennen.

Hat die Fachanwaltskanzlei Erfahrung mit deutsch-kanadischen Erbfällen?

Innerhalb unseres Geschäftsfeldes „internationale Erbfälle und Erbschaften“, haben deutsch-kanadische Erbfälle einen hohen Anteil an unserer internationalen Beratungstätigkeit. Aufgrund zahlreicher Begleitungen von Nachlassabwicklungen in Kanada haben wir in den Jahren unserer Praxis diverse Einblicke und Erfahrungen gesammelt. Einige Beispiele finden Sie auf unserer Seite Track Record und Referenzen.

Aus dieser Mandatspraxis kennen wir einige Besonderheiten des Rechts einiger kanadischer Provinzen, insbesondere einige erbrechtliche Regelungen der kanadischen Provinz Ontario.

Neben den Erwerben von in Kanada belegenen Vermögenswerten, haben wir bereits mehrere Erwerbe von Todes wegen von Erblassern mit letztem Wohnsitz bzw. Domizil in Kanada begleitet. Dabei können Vermögensgegenstände eines solchen kanadischen Erblassers in Deutschland liegen. Das ist oft bei Auswanderern mit deutschen Wurzeln der Fall.

Andere Fragestellungen zu kanadischen Erwerben von Todes wegen betreffen Erwerbe, die keine Erbschaften sind und die eher Ähnlichkeiten mit Vermächtnissen aufweisen.

Ebenso wie die USA gehören auch die meisten Provinzen und Territorien Kanadas dem anglo-amerikanischen Rechtskreis an. Daraus ergeben sich in vielen Bereichen Synergien unserer beiden internationalen Beratungsfelder, deutsch-amerikanischer Erbfall einerseits, und deutsch-kanadischer Erbfall und Erwerb von Todes wegen, andererseits.

Fachanwalt für Erbrecht Dr. Hosser, TEP hat außerdem bereits bei der Gestaltung von Testamenten und anderen letztwilligen Verfügungen mitgewirkt, die einen engen Bezug zu Kanada haben, beispielsweise wegen der Belegenheit einer wertvollen Immobilie in Kanada.

Die Unterschiede der Rechtsordnungen von Deutschland beziehungsweise Kanada und der jeweiligen Nachlassverfahren gebieten spezielle rechtliche Vorkehrungen.

Wie kann Herr Dr. Hosser von Deutschland beziehungsweise Kanada mit deutsch-kanadischen Erbfällen helfen?

Erwerbern von Todes wegen aus Deutschland, beispielsweise von einem Bankguthaben oder von Wertpapieren bei kanadischen Banken, helfen wir gerne mit der Begleitung der Nachlassregelung in Kanada weiter, gemeinsam mit einem Rechtsanwalt aus der entsprechenden kanadischen Provinz, das heißt, mit einem Berater vor Ort. Diese Begleitung umfasst die Überführung (Repatriierung) des Vermögens nach Deutschland.

Darüber hinaus helfen wir unseren kanadischen Kunden, Nachlassgegenstände in Deutschland hier vor Ort zu regeln, die ihnen von einem Erblasser aus Kanada oder Deutschland hinterlassen beziehungsweise vermacht wurden.

Soweit es den Nachlass oder Nachlassteile in Deutschland betrifft, helfen wir gerne bei der Regelung der diversen rechtlichen Aufgaben und beraten außerdem Erwerber oder inländische oder ausländische Testamentsvollstrecker zum deutschen Erbschaftssteuerrecht inklusive etwaiger Fragen der Doppelbesteuerung.

Wie profitiert man von Dr. Hossers Erfahrung mit deutsch-kanadischen Erbschaften?

Unsere Fallpraxis bedeutet zwar nicht, dass wir Sie zum Recht der betreffenden kanadischen Provinz oder des kanadischen Territoriums selbstständig beraten und Sie auch in Kanada gegenüber Gerichten, Behörden oder anderen Stellen vertreten könnten.

Unsere Fallpraxis hat für unsere Kunden aber den großen Vorteil, dass wir den entsprechenden kanadischen Beratern, in aller Regel die richtigen rechtlichen Fragen stellen können, um dadurch zu einer aus der Sicht des deutschen und des kanadischen Rechts tragbaren Lösung zu kommen. Viele Praxisprobleme haben wir bereits kennengelernt.

Auch in Kanada – ebenso wie in den USA – gibt es kein einheitliches internationales Erbrecht, welches regelt, welches der mehreren verschiedenen Erbrechte der Provinzen und Territorien zur Anwendung kommt – jedenfalls kein gesetzlich geregeltes.

Wir wissen beispielsweise auch, dass sich die Regelungen des Erbrechts von Ontario von denjenigen der Provinz Quebec stark unterscheiden, weil Quebec nicht in der anglo-amerikanischen Rechtstradition steht, sondern eher in der Tradition des französischen Rechts.

Neben den ähnlichen Regelungen zur Nachlassabwicklung in einzelnen US-Bundesstaaten und einzelnen kanadischen Provinzen und Territorien, gibt es gleichwohl diverse Gemeinsamkeiten zur Art und Weise der Nachlassregelung in den kanadischen Provinzen.

Anders als nach dem deutschen Erbrecht findet beispielsweise auch nach dem Recht von Ontario keine sogenannte Gesamtrechtsnachfolge statt, sondern der Nachlass wird durch einen Estate Trustee vertreten sowie verwaltet – beziehungsweise durch einen Executor, wobei diese Auflistung nicht abschließend ist. Beide werden vom Erblasser in einem Testament ernannt und von einem Gericht aus Ontario eingesetzt.

Die Vorschriften des kanadischen Rechts zur Abwicklung des Nachlasses durch diese Personen unterscheiden sich aber stark von der Systematik des deutschen Erbrechts.

Inländische Erwerber von Todes wegen, die von einem Executor um einen sogenannten Release gebeten werden, als eine Art Genehmigungserklärung für die konkrete Art und Weise der Verwaltung des kanadischen bzw. weltweiten Nachlasses durch den Executor, sind daher gut beraten, sich rechtzeitig vorher professionelle Hilfe durch uns zu holen.

Kann Herr Dr. Hosser ein Verfahren vor einem kanadischen Nachlassgericht führen?

Nein, trotz unserer langjährigen Erfahrungen mit deutsch-kanadischen Erbfällen und unseren englischen Sprachkenntnissen, können wir Sie nicht in Kanada vertreten und auch nicht gegenüber kanadischen Gerichten auftreten., bereits aus Gründen der Professionalität. Eine Begleitung der Regelung in Kanada durch uns macht in den allermeisten Fällen gleichwohl Sinn und beschleunigt die Regelung deutsch-kanadischer Nachlässe.

Auch in Kanada haben wir bereits mit erfahrenen und qualifizierten Beratern zusammengearbeitet, um eine Erbschaft oder einen Erwerb auf den Todesfall für unsere Mandanten aus Deutschland abzuwickeln. Auf diese können wir zurückgreifen.

Unseren Mandanten helfen wir gerne dabei, einen geeigneten Berater in der betroffenen kanadischen Provinz beziehungsweise dem Territorium zu finden und stimmen uns auf Wunsch auch für den Mandanten mit diesem kanadischen Berater zur weiteren Vorgehensweise bei der Abwicklung des deutsch-kanadischen Erbfalls ab.

Womit ist bei deutsch-kanadischen Erbfällen Vorsicht geboten?

Abgesehen von der bereits angesprochenen Forderung eines kanadischen Executors nach Erteilung eines sogenannten Release, gibt es eine Reihe weiterer Besonderheiten.

Trotz unserer langjährigen Erfahrung kennen nicht einmal wir sämtliche Fallstricke, die es bei deutsch-kanadischen Nachlassabwicklungen zu beachten gibt. Es wäre ein gefährlicher Irrtum anzunehmen, in einem Land wie Kanada mit einem westlich geprägten Wertesystem wären die Instrumente und Wertungen sicher sehr ähnlich. Auch die steuerrechtlichen Eckpunkte des kanadischen Rechts sind ganz anders. Fehler und Versäumnisse in diesem steuerlichen Bereich können sehr unangenehme Folgen haben.

Unseren Kunden aus Deutschland, die einen Vermögenserwerb von Todes wegen aus Kanada hatten oder von einem kanadischen Erblasser, können wir deshalb nur dringend von eigenen Regelungsversuchen abraten.

Viele unserer Kunden kamen nach derartigen Selbstversuchen zu uns mit der Bitte zu versuchen, die vollkommen verfahrene Situation irgendwie wieder hinzubekommen.

Verfahrene Situationen sind leider die nicht seltene Folge von Missverständnissen, die aus der Unkenntnis von Besonderheiten der jeweils anderen Rechtsordnung folgen.

Besser und im Ergebnis auch günstiger ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme zu uns, damit wir die Regelung der deutsch-kanadischen Erbschaft in Kanada möglichst von Anfang an in die richtigen Bahnen lenken und begleiten können.

Ist es dafür bereits zu spät, macht eine professionelle Begleitung durch uns umso mehr Sinn und ist in vielen Fällen sogar der einzige Weg, bereits eingetretene Spannungen zwischen den Beteiligten aus verschiedenen Ländern abzumildern oder bestenfalls wieder vollständig zu beseitigen.

Kanadischen Erwerbern von Todes wegen von Vermögenswerten in Deutschland oder von einem Erblasser mit letztem gewöhnlichem Wohnsitz in Deutschland, ist ebenfalls davon abzuraten, zu versuchen, die deutsch-kanadische Erbschaft allein zu regeln.

Das gilt sogar bei hervorragenden deutschen Sprachkenntnissen.

Darüber hinaus erfordert eine vernünftige Regelung und Abwicklung eines Erwerbes von Todes wegen nämlich die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften des deutschen und internationalen Erbrechts sowie der EU-Erbrechtsverordnung, erstens.

Zweitens riskieren beispielsweise kanadische Erben von deutschem Grundvermögen, aus bloßer Unkenntnis die Vorschriften des deutschen Erbschaftssteuerrechts zu verletzten. Das kann gleichermaßen für Erwerbe von anderen Nachlassgegenständen gelten, wie beispielsweise Wertpapiere eines Erblassers oder Bankguthaben bei deutschen Banken.

Wie finde ich heraus, ob mein Fall passend ist?

Wenn Sie einen deutsch-kanadischen Erbfall haben, egal ob eine Erbschaft oder einen anderen Erwerb von Todes wegen, rufen Sie uns noch heute an. Dr. Hosser, TEP, bespricht mit Ihnen in einem kurzen Telefonat zur ersten Orientierung, wie wir Ihnen weiterhelfen können.

Das gilt auch dann, wenn Sie Vermögenswerte aus Kanada, ggf. nach einer vorherigen Veräußerung, zurück nach Deutschland holen, d. h. repatriieren möchten.

Für kanadische Erwerber von Todes wegen oder auf anderem Wege, beispielsweise durch Zuwendungen auf den Todesfall, gilt das oben Gesagte gleichermaßen für erworbenes Vermögen in Deutschland.

Sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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