Eine britische Flagge und eine deutsche Flagge. Die Fahnenhalterungen kreuzen sich.

Deutsch-Britischer Erbfall

Ein deutsch-britischer Erbfall hat zahlreiche Besonderheiten im Vergleich zu einem rein nationalen Erbfall.

Die Regelung eines Nachlasses mit Bezug zu Großbritannien beziehungsweise zu England und Wales ist schwierig und für einen Laien auf diesem Gebiet praktisch nicht ohne professionelle Hilfe zu bewerkstelligen.

EU-Erbrechtsverordnung regelt deutsch-britischen Erbfall nicht

Bereits vor dem Brexit war die Europäische Erbrechtsverordnung nicht auf einen deutsch-britischen Erbfall anwendbar, weil sie von Großbritannien nicht ratifiziert worden war. Das ist immer noch der rechtliche status quo.

Nach wie vor ist Großbritannien unter dem Blickwinkel der EU-Erbrechtsverordnung betrachtet, ein sogenannter Drittstaat. Das auf dem deutsch-britischen Erbfall anwendbare Erbrecht ist daher aus Englischer Sicht unter Umständen anders zu ermitteln, als es nach den Vorschriften der EU-Erbrechtsverordnung in einem von deren Mitgliedsstaaten der Fall wäre.

Für einen deutsch-britischen Erbfall gilt ebenso wie für einen deutsch-amerikanischen Erbfall, dass es sich um Drittstaaten handelt, in denen die EU-Erbrechtsverordnung nicht gilt.

Zum Teil wird das aus der Perspektive der ausländischen Rechtsordnung anwendbare Erbrecht nach anderen Kriterien ermittelt als es die EU-Erbrechtsverordnung tut, beispielsweise durch eine Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit eines Erblassers.

Häufig wird aus der Sicht eines fremden internationalen Erbrechts auch ausländisches Erbrecht zur Anwendung kommen, so dass dessen Anknüpfungen für das anwendbare Erbrecht relevant sind. Besonderheiten gelten bei einer Rechtswahl.

So stellt beispielsweise das internationale Erbrecht von England und Wales für die Vererbung von Immobilienvermögen auf das Erbrecht des Lageortes ab. Für bewegliches Nachlassvermögen gelten wiederum andere Anknüpfungen.

Welches Erbrecht auf konkrete Nachlassgegenstände anwendbar ist, muss bei deutsch-britischen Erbfällen im Einzelfall geprüft werden.

Gibt es Besonderheiten bei der Abwicklung deutsch-britischer Erbfälle?

Ja, im Vergleich zur Regelung eines deutschen Erbfalls ist fast alles anders. Es gibt im englischen Recht keine Gesamtrechtsnachfolge, sondern der Nachlass wird dort ähnlich wie eine juristische Person behandelt und von einem Repräsentanten des Nachlasses (legal representative) im Rechtsverkehr vertreten.

Der Nachlass, als eine Art eigenes Rechtssubjekt nach dem Recht von England und Wales, geht entweder auf einen vom Erblasser ernannten Executor über oder auf einen gerichtlich bestellten Nachlassverwalter, den sogenannten Administrator.

Wurde bei der Planung der Nachfolge ein Trust verwendet (testamentary-trust), wird es sehr kompliziert: Die Aufspaltung des Eigentums der in einem Trust eingebrachten Vermögensgegenstände, wird nämlich vom deutschen Erbrecht nicht akzeptiert und auch der Nachlass-Trust selber wäre für deutsches Vermögen in die Kategorien des deutschen Rechts zu übersetzen.

Wie kann man von der Erfahrung mit deutsch-britischen Erbfällen profitieren?

Bei einem internationalen Erbfall ist es stets von Vorteil, dass wir als im Verhältnis zum Recht von England und Wales ausländische Rechtsanwälte, zahlreiche Eigenarten des englischen Rechts und desjenigen von Wales bereits kennen.

Wir haben Erfahrungen aus deutsch-britischen Erbfällen gesammelt, unter anderem aus einem großen englisch-deutschen Mandat, welches unserer Kanzlei von zwei englischen Executors (Testamentsvollstreckern) erteilt wurde, diesen bei der Abwicklung eines Millionen-Nachlasses (Bankguthaben und Wertpapiervermögen) in Deutschland zu helfen.

In Bezug auf deutsch-britische Erbfälle ergeben sich bei unserer Kanzlei Synergien zu deutsch-amerikanischen Erbfällen, einerseits und deutsch-kanadischen Erbfällen, andererseits, weil die dortigen Regelungen – bis auf wenige Ausnahmen wie Quebec – ebenfalls den Regeln des common law folgen.

Wir wissen, was eine Joint tenancy with the right of survivorship ist, was ein Grant of Probate bedeutet bzw. ein Grant of Letters of Administration. Dieses Wissen bei uns erleichtert und beschleunigt bei einer Nachlassabwicklung vieles.

In anderen Mandanten hatten wir uns bereits mit dem Domizil-Begriffs des Rechts von England und Wales beschäftigt, unter anderem im Rahmen von internationalen Nachfolgeplanungen beziehungsweise von Nachlassabwicklungen.

Für unsere Kunden sind diese und weitere Erfahrungen mit Erbfällen aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis sehr wertvoll und auch diejenigen aus unserer Zusammenarbeit mit anderen ausländischen Rechtsanwälten bei Nachlassabwicklungen.

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