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Testamentsvollstreckung

Besondere erbrechtliche Fragen für die Betroffenen stellen sich dann, wenn ein Testierender eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat.

Welchen Zweck hat die Anordnung einer Testamentsvollstreckung?

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung in einer letztwilligen Verfügung bezweckt in erster Linie, den letzten Willen durch eine Person mit besonderen Befugnissen – namentlich durch einen Testamentsvollstrecker – durchsetzen zu lassen. Er ist quasi der Vollstrecker des letzten Willens des Erblassers, der das Testament errichtet hatte.

Weitere denkbare Gründe, um eine Testamentsvollstreckung anzuordnen sind der Schutz des Erwerbers von Todes wegen bzw. der diesem hinterlassenen Vermögenswerte, beispielsweise aufgrund Minderjährigkeit oder eines für die Verwaltung der Erbschaft noch zu jungen Lebensalters.

Was darf ein Testamentsvollstrecker und welche Pflichten hat er?

Die Befugnisse eines Testamentsvollstreckers hängen von der konkreten letztwilligen Verfügung – oftmals ein Testament – ab und vom Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers. Dieser wird von dem Testierenden in der letztwilligen Verfügung festgelegt oder ist gesetzlich geregelt, soweit Anordnungen im Testament dazu fehlen.

Ohne besondere Anordnungen ist die Verwaltungsbefugnis und Verfügungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers umfassend. Er nimmt den Nachlass grundsätzlich in Besitz und verwaltet ihn. Wurde die Testamentsvollstreckung auf einen Teil des Nachlasses beschränkt, hat der Testamentsvollstrecker diese Befugnisse aber nur für den betreffenden Nachlassteil oder nur für die seiner „Nachlassverwaltung“ unterliegenden Nachlassgegenstände.

Außerdem kann die Testamentsvollstreckung beispielsweise auf den Erwerb eines der Erben oder aber nur eines Vermächtnisnehmers schränkt werden. Das wird oft bei noch Minderjährigen oder besonderen Erwerbern von Todes wegen letztwillig verfügt, in Kombination mit weiteren Anordnungen wie beispielsweise der Vor- und Nacherbschaft.

Es gibt verschiedene Arten der Testamentsvollstreckung:

  • Die Abwicklungstestamentsvollstreckung bzw. Abwicklungsvollstreckung,
  • die Verwaltungstestamentsvollstreckung bzw. Verwaltungsvollstreckung oder
  • die Dauertestamentsvollstreckung, auch Dauervollstreckung genannt.

Daneben gibt es Sonderformen, wie die sogenannte Nacherbenvollstreckung oder die Vermächtnistestamentsvollstreckung. Jede Art hat eigene Besonderheiten.

Die angeordnete Art der Testamentsvollstreckung hat Auswirkungen auf die Befugnisse des Testamentsvollstreckers im konkreten Fall. Es kann auch mehrere Testamentsvollstrecker geben. Das hängt davon ab, wen der Testierende als Testamentsvollstrecker eingesetzt hat.

Dessen im Grundsatz umfassende Verwaltungsbefugnis und Verfügungsbefugnis bedeutet nicht, dass der Testamentsvollstrecker tun oder lassen kann, was ihm beliebt. Er ist verpflichtet, den Willen des Testierenden umzusetzen und der Testamentsvollstrecker hat darüber hinaus eine ganze Reihe von Pflichten.

Dazu gehören unter anderem die Pflichten zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses und die Erfüllung erbschaftsteuerlicher Pflichten, um nur zwei Beispiele zu nennen. Er ist in der Regel zur Vorbereitung und zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung für den Nachlass verpflichtet.

Was kann man bei Streit um die Rechte und Pflichten tun?

Im Bereich der Testamentsvollstreckung kommt es relativ häufig zum Streit zwischen dem Erben einerseits und dem Testamentsvollstrecker andererseits.

Der Interessengegensatz ist latent und führt nicht selten zu Streitigkeiten, entweder weil die Erben nicht mit der Amtsführung des Testamentsvollstreckers – der Art und Weise der Nachlassabwicklung oder mit seiner Verwaltung – einverstanden sind, oder weil dieser den Willen des Erblassers gegen den Willen sämtlicher oder aber einzelner Erben oder anderer Begünstigter durchsetzen muss. Ist der Testamentsvollstrecker selbst Mitglied der betroffenen Erbengemeinschaft, kann sogar er selbst als Erbe respektive als Testamentsvollstrecker unterschiedliche Interessen haben.

Auch die Höhe seiner Vergütung und was eine angemessene Vergütung wäre, sind häufige Streitpunkte. Im Einzelfall kann sich daraus eine Erbstreitigkeit entwickeln.

In extremen Fällen muss ein Testamentsvollstrecker sogar gerichtlich gegen (einzelne) Erben vorgehen, um sein Amt auszuführen. Unzufriedene Erben können dann einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers stellen.

Unsere Fachanwaltskanzlei für Erbrecht berät sowohl einzelne Erben zu deren Rechtswahrnehmung und gegebenenfalls Verfolgung von Rechten gegenüber dem Testamentsvollstrecker, etwa bei Pflichtverletzungen, als auch einen Testamentsvollstrecker nach deutschem Recht dazu, wie er sein Amt auszuüben hat und wie er sich gegen unberechtigte Vorwürfe einzelner Erben wehren kann. Wir helfen auch mit der Erbschaftssteuer weiter.

Woher bekomme ich ein Testamentsvollstreckerzeugnis?

Ein Zeugnis über die Stellung als Testamentsvollstrecker über den Nachlass – oder Teile davon – eines bestimmten Erblassers kann nur das zuständige Nachlassgericht erteilen. Als Fachanwalt für Erbrecht kann Dr. Hosser Sie bei der Vorbereitung eines Antrages und bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen und Urkunden für das Gericht unterstützen. Ist Streit darüber absehbar, wer Testamentsvollstrecker geworden ist, raten wir in aller Regel zur Inanspruchnahme einer erbrechtlichen Beratung vor der Antragstellung.

Diese Empfehlung gilt auch bei internationalen Bezügen eines Nachlasses, für den eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde.

Welche Besonderheiten gibt es bei Testamentsvollstreckern nach ausländischem Recht?

Trotz der relativ schwierigen Vorschriften des deutschen Erbrechts zur Testamentsvollstreckung, bewegt man sich als deutscher Erbe oder Testamentsvollstrecker, bei Geltung des deutschen Erbrechts noch ansatzweise auf bekanntem Terrain.

Kommt bei einem internationalen Erbfall allerdings ein ausländisches Recht zur Anwendung, gilt dieses Recht grundsätzlich auch für die Testamentsvollstreckung. Diese hat dann nach den Vorgaben des ausländischen Rechts stattzufinden. Die rechtlichen Vorschriften dazu weichen zum Teil ganz erheblich von denjenigen des deutschen Erbrechts ab.

Ein Beispiel ist die Verwaltung des Nachlasses durch einen sogenannten personal representative, der von einem US-amerikanischen Gericht in einem der US-Bundesstaaten bestellt wird. Ähnliche Arten der Verwaltung des Nachlasses gibt es in Teilen Kanadas oder nach dem Recht von Großbritannien bzw. nach dem Recht von England und Wales.

Für die Nachlassverwaltungen durch diese ausländischen Testamentsvollstrecker gelten Besonderheiten, die nicht einmal ein deutscher Rechtsanwalt kennt und nicht kennen muss.

Trotz dieser Besonderheiten ausländischer Testamentsvollstreckungen, sind wir aufgrund unserer jahrelangen Erfahrung mit internationalen Erbfällen dazu in der Lage, unsere Kunden bei der Beantwortung erbrechtlicher Fragen im Kontext einer ausländischen Testamentsvollstreckung professionell zu unterstützen. Fragen Sie uns bitte danach, inwieweit wir die Abwicklung des Nachlasses im Ausland, für die ein Testamentsvollstrecker nach ausländischem Recht eingesetzt wurde, für Sie begleiten können.

Ausländische Testamentsvollstrecker oder solche, deren Befugnisse sich nach einem ausländischen Recht richten, unterstützen wir gerne dabei, den in Deutschland belegenen Nachlass in Besitz zu nehmen, ihn zu verwalten und dazu was zu tun ist, um über das Vermögen in Deutschland verfügen zu können.

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