Asset Protection
Was bedeutet „Asset Protection“ und worin liegt deren Zielsetzung?
Unter dem Begriff der „Asset Protection” versteht man den Schutz von Vermögenswerten vor Haftung und einem sich daraus ergebenden Zugriff der Gläubiger. Asset Protection zielt darauf ab, Vermögenswerte vor einem Verlust durch den Zugriff Dritter zu schützen. Häufig sollen bestimmte Teile des Privatvermögens vor einem Verlust geschützt und es soll möglichst generationenübergreifend für die Familie und deren Versorgung erhalten werden.
Regelmäßig sollen Teile des Familienvermögens derart abgesichert werden, dass der Unterhalt der Familienmitglieder im schlimmsten Fall noch aus dieser Rücklage bestritten werden kann. Haftungsrisiken bestehen insbesondere für Unternehmer, aber auch für Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder, in Sonderkonstellationen sogar für Gesellschafter einer GmbH.
Das wichtigste Ziel ist der rechtliche Bestand einer Asset Protection-Gestaltung.
Für den ursprünglichen Vermögensinhaber wird wenig gewonnen, wenn eine Asset Protection-Maßnahme zwar umgesetzt worden ist, ihr aber nach den Vorschriften der Insolvenzordnung und des Anfechtungsgesetzes die Anerkennung versagt wird bzw. Gläubiger trotzdem auf die Vermögenswerte zugreifen können.
Welche in Deutschland zulässigen Asset Protection Instrumente gibt es?
Die Einsatzgebiete und Instrumente der Asset Protection sind vielfältig. Das deutsche Recht setzt Gestaltungen zum Schutz von Vermögenswerten jedoch enge Grenzen. Werden sie überschritten, wird das Ziel des Vermögensschutzes verfehlt. Die rechtlichen Schranken von Gestaltungen zur Asset Protection sind insbesondere juristisch nicht vorgebildeten Beratern zumeist weitgehend unbekannt.
Sie bilden aber sehr wichtige Grenzen der Gestaltungsfreiheit. Zu den Zielen einer professionellen Asset Protection-Planung gehört es daher, diese Risiken für den ursprünglichen Vermögensinhaber und den Empfänger zu berücksichtigen sowie im Rahmen des Möglichen zu reduzieren.
Zur Asset Protection lassen sich Privatpersonen in erster Linie von spezialisierten Rechtsanwälten beraten, die auch rechtliche Hinweise zu Vorteilen und zur Umsetzung geben können.
Auf welchem Grundprinzip basiert Asset Protection in den meisten Fällen?
Die häufigsten rechtlich zulässigen Strategien zum Schutz von Vermögenswerten basieren auf deren Übertragung auf Personen, die nicht gleichermaßen Haftungsgefahren ausgesetzt sind. Ursprünglicher Eigentümer bzw. Vermögensinhaber ist dabei stets der haftungsgefährdete Übergeber – meist ein Unternehmer oder ein haftungsgefährdeter Manager oder Aufsichtsrat. Durch einen Übertragungsakt werden einzelne Vermögensgegenstände auf den Empfänger übertragen, um sie vor einem späteren Verlust zu schützen. Empfänger dieser Vermögenswerte können
- natürliche Personen sein, wie der Ehegatte des Übergebers oder dessen Kinder, oder
- juristische Personen, wobei in erster Linie eine inländische Familienstiftung in Betracht kommt, (Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eine AG eignen sich grundsätzlich nicht).
Die Vermögensübertragung auf den Empfänger führt rechtlich zu einem Ausscheiden aus dem Vermögen des Übergebers. Daraus folgt das geringere Risiko eines späteren Zugriffs der Gläubiger des Übergebers auf die übertragenen Vermögenswerte.
Die neue Zuordnung zum Empfängervermögen vermittelt Schutz vor dem Zugriff von Gläubigern.
Hat Asset Protection Nachteile für die Vermögenswerte übertragende Person?
Das Ausscheiden aus dem Vermögen des Übergebers ist oft das größte Problem für den Übergeber.
Er will zwar sein Vermögen schützen und für seine Familie erhalten. „Aus der Hand geben“ wollen es aber die wenigsten Übergeber. Regelmäßig soll das Vermögen – soweit möglich – weiter dem Einfluss des Übergebers unterliegen. Seine Einflussnahmemöglichkeit kann dabei vermittelt werden durch
- die famililiäre oder sonstige persönliche Verbundenheit zum Empfänger, oder
- eine rechtliche Einflussnahmemöglichkeit, im Fall einer Familienstiftung etwa durch die Ausgestaltung der Stiftungssatzung in Verbindung mit der Besetzung von Ämtern.
Obige Ausführungen zu den Vermögenswerten selbst lassen sich auf Erträge aus Vermögensgegenständen übertragen. Auch diese sollen dem Übergeber infolge seiner vorbehaltenen Einflussnahmemöglichkeiten im Fall der Fälle weiter zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen.
Was ist das größte Risiko für Gestaltungen zur Asset Protection und wann sind sie in „Sicherheit“?
Die Feuerprobe für jede Asset Protection Gestaltung ist die Frage der Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts. Das deutsche Recht stellt mit dem Anfechtungsgesetz und mit den Anfechtungsvorschriften der Insolvenzordnung Werkzeuge bereit, um Vermögensverschiebungen mit dem Ziel einer Benachteiligung von Gläubigern im Ergebnis rückgängig zu machen, um die gesetzliche Haftungsordnung zu verwirklichen.
Für Verbindlichkeiten, die der Übergeber erfüllen muss, soll den Gläubigern regelmäßig auch sein Vermögen als Haftungsmasse zur Verfügung stehen. Dieser Grundsatz gilt in zeitlicher Hinsicht allerdings nicht unbeschränkt, sondern das Gesetz regelt sog. Anfechtungsfristen. Eine frühzeitige Asset Protection-Planung und Umsetzung wird mit der schrittweisen Reduzierung des Anfechtungsrisikos belohnt.
Sind die einschlägigen Anfechtungsfristen abgelaufen, hat ein Gläubiger – von Extremfällen abgesehen – bei tragfähigen Gestaltungen regelmäßig keine Möglichkeit mehr, auf die übertragenen Vermögenswerte beim Empfänger zuzugreifen bzw. diese durch Zwangsvollstreckung zu verwerten.
Gibt es außerdem Risiken für den Übergeber und den Empfänger von Vermögenswerten?
Ja, eine falsche Asset Protection-Beratung birgt steuerliche Risiken und Risiken der Strafbarkeit.
Eine gute Asset Protection Beratung muss die konkreten Steuerfolgen einer Gestaltung berücksichtigen. Sonst kann es in Ansehung der in der Regel beachtlichen Übertragungsvolumen schnell zu ggf. gravierend nachteiligen und einschneidenden Steuerfolgen (Aufdeckung stiller Reserven etc.) kommen. Prinzipiell gilt hier das Gleiche wie für Unternehmensnachfolgen: Eine Unternehmensnachfolge darf nicht ohne Beachtung der Steuerfolgen geplant werden.
Insbesondere in der Krise birgt eine nur vermeintlich zulässige Asset Protection für den ursprünglichen Vermögensinhaber, ggf. auch für den Empfänger, das Risiko der Strafbarkeit in sich.
Zu welchen Asset Protection-Fragen kann mich die Fachanwaltskanzlei für Erbrecht beraten?
Gemeinsame Klärung der tatsächlichen Ausgangslage, ggf. zusammen mit Ihrem Steuerberater,
- Präsentation der konkret in Frage kommenden Gestaltungen und möglicher Schwachpunkte,
- Ausarbeitung der Vertragswerke zur Umsetzung der angedachten Vermögensübertragungen,
- Gründung von inländischen Familienstiftungen,
- Umstrukturierungsberatung zwecks Optimierung der Haftungssituation beim Unternehmer,
- Darstellung der steuerlichen Folgen (insbes. Einkommens-, Schenkungs- und Erbschaftssteuer),
- Abstimmung der Vertragswerke mit dem beurkundenden Notar (beispielsweise Abschluss von Eheverträgen oder beurkundungsbedürftige Übertragungen von Immobilienvermögen)
- Beratung zum generationenübergreifenden Vermögensschutz, u. a. bei Unternehmen,
- Gestaltungen für letztwillige Verfügungen zum Vermögensschutz auf Ebene der Empfänger (sog. Bedürftigen- oder Behindertentestamente) oder Gründung einer Stiftung.
Wozu berät die Fachanwaltskanzlei für Erbrecht nicht?
Was wir Ihnen leider nicht anbieten können ist Rechtsrat zu Vermögensübertragungen etc. bei sich abzeichnender oder eingetretener Krise, falls Sie Informationen zu sogenannten P-Konten oder zu sozialrechtlichen Fragen benötigen.
Wir bieten auch keine Beratung zu Möglichkeiten an, Vermögenswerte zu verschleiern oder vor Gläubigern zu verstecken. Bei uns bekommen Sie nur Beratung zu tragfähigen Asset Protection-Gestaltungen in dem nach dem deutschen Recht zulässigen Rahmen.
Suchen Sie nach Asset Protection Strategien in einem internationalen Kontext nach einem ausländischen Recht, können wir Sie selbst nicht beraten, sondern Ihnen allenfalls durch eine Empfehlung an einen Kollegen, kombiniert mit einer Begleitung der Beratung durch diesen weiter helfen.