Handschriftlicher Testament-Schriftzug. Die Testatamentgestaltung kann Teil der Beratung eines Anwalts zum Thema Testament sein.

Testamentsgestaltung

Als Fachanwaltskanzlei für Erbrecht beraten wir Sie selbstverständlich auch zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung – in den meisten Fällen als ein Testament. Selbstverständlich umfasst unsere Beratung auch die Form des Testaments und dessen sonstige Wirksamkeitsanforderungen.

Darüber hinaus beraten wir Sie gerne auch zum Abschluss eines Erbvertrages als weniger verbreitete Form einer letztwilligen Verfügung und zu seiner erbrechtlichen Bindungswirkung.

Außer dem Erbvertrag gibt es weitere letztwillige Verfügungen, an deren Errichtung mehr als eine einzige Person mitwirken muss, namentlich das sog. gemeinschaftliche Testament. Das wohl häufigste Testament von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern ist das sog. Berliner Testament. Es wird häufig als sog. Laientestament in privatschriftlicher Form erstellt. Das muss aber keineswegs so sein.

Gerne bereiten wir ein Berliner Testament professionell und zudem steueroptimiert für Sie vor.

Kann ein Ehegattentestament gemeinschaftlich errichtet werden?

Das Berliner Testament ist der Klassiker unter den von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern errichteten Testamenten. Es handelt sich um eine besondere Art eines gemeinschaftlichen Testaments eines Ehepaars.

Gemeinschaftliche Testamente dürfen nach den Formvorschriften des deutschen Erbrechts nur von Ehegatten oder von eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden, d.h. nicht einmal Verlobte könnten formwirksam ein gemeinschaftliches Testament errichten, sondern nur Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner.

Gemeinschaftliches Testament bedeutet dabei, dass in einer einzigen Testamentsurkunde, letztwillige Verfügungen von mehreren Personen enthalten sind, das bedeutet aus einem einzigen gemeinschaftlichen Testament ergibt sich der letzte Wille jedes einzelnen der Ehegatten. Für diese Art der Testamentserrichtung gibt es in den abschließend aufgezählten Fällen Formerleichterungen.

Die Formerleichterungen für das gemeinschaftliche Testament müssen nicht ausgenutzt werden. Die Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments durch einen Notar wäre ebenfalls möglich, bedingt aber die am Nachlasswert bzw. am Gesamtvermögen orientierten Kosten der notariellen Beurkundung.

Was für Besonderheiten haben Berliner Testamente?

Ein großer Prozentsatz aller gemeinschaftlichen Ehegattentestamente sind sogenannte Berliner Testamente. Nicht alle gemeinschaftlichen Ehegattentestamente sind allerdings zugleich auch Berliner Testamente. Dieser Fachbegriff umschreibt nämlich einen besonderen Testamentsinhalt.

In einem Berliner Testament wird zunächst der längerlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner zum Alleinerben des Erstversterbenden eingesetzt. Die gemeinsamen Kinder erben als Schlusserben des längerlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners. Der Längerlebende soll durch die Stellung als Alleinerbe abgesichert werden und beim ersten Erbfall in einem ersten Schritt alles erwerben. Beim Tod des Längerlebenden sollen es die Kinder bekommen.

Diese besondere Art der Verteilung des Erbes zwischen dem längerlebenden Ehegatten oder Lebenspartner und den Abkömmlingen ist ein wichtiger Grund für diese Beliebtheit. Die Anordnungen sind relativ kurz, einfach und zudem kursieren viele Muster im Internet, wenngleich teilweise von relativ fragwürdiger juristischer Art und Güte. Das erkennen juristische Laien nicht.

Die erbrechtliche Bindungswirkung eines Berliner Testaments ist trotz seiner Popularität nur wenigen juristischen Laien bekannt. Das trifft gleichermaßen für die Schwächen in seiner Reinform, ohne zusätzliche Testamentspassagen, zu: Die Kinder gehen beim Ableben des Erstversterbenden nämlich leer aus, was oft Enttäuschung und in Einzelfällen sogar Gegenwehr hervorrufen kann (Pflichtteilsansprüche). Erbschaftsteuerlich ist das Berliner Testament in aller Regel ebenfalls nachteilig, weil die Freibeträge nach dem zuerst Versterbenden zum Teil ungenutzt bleiben.

Was darf ich von einer professionell vorbereiteten letztwilligen Verfügung erwarten?

Die von uns vorbereiteten Testamente und Erbverträge sind Maßanfertigungen oder Maßkonfektion. Wir entwerfen die entsprechenden Anordnungen auf der Basis von individuellen Wünschen des Mandanten. Bestimmend ist dabei der Gedanke, dass sowohl die Äußerung des „letzten Willens“ als auch das in aller Regeln ganz erhebliche betroffene Vermögen, diese Behandlung rechtfertigt.

Ein isoliertes Erstgespräch zu einem Berliner Testament bieten wir daher nicht an beziehungsweise allenfalls unseren Mandanten.

Der Wortlaut eines Testaments-Musters reicht allein nicht aus, für eine gelungene letztwillige Verfügung. Aus der Sicht von Dr. Hosser als Fachanwalt für Erbrecht ist neben einer gut verständlichen und klar formulierten letztwilligen Verfügung, dass ihr Inhalt und ihre konkreten Rechtsfolgen von jedem der Testierenden verstanden werden. Es kommt nicht auf jedes Detail an, aber auf das große Ganze.

Außerdem beraten wir Sie gerne zur ratsamen Form des Testaments, d.h. ob ein notarielles Testament oder ein sogenanntes privatschriftliches Testament besser ist.

Welche Beratungsleistungen zur Errichtung eines Testaments bietet die Kanzlei an?

Wir beraten Sie umfassend zur Errichtung eines Testaments oder anderer letztwilliger Verfügungen, beispielsweis eines Erbvertrages.

Die anwaltliche Beratung zur Gestaltung eines Testaments hat den großen Vorteil, dass ein Rechtsanwalt Parteivertreter ist und ausschließlich die Interessen seines Mandanten wahren muss. Ein Notar, der von einem Ehepaar damit beauftragt wird, ein notarielles Testament für beide Ehegatten zu entwerfen, ist demgegenüber zur Neutralität verpflichtet.

Ein Notar wird in aller Regel auch nicht zur Erbschaftssteuer und zur Steueroptimierung beraten – ein Service, den Dr. Hosser als Fachanwalt für Steuerrecht anbieten kann.

Wir beraten Sie kompetent zur Errichtung eines Testaments, das Ihren persönlichen Vorstellungen und der Situation der Familie entspricht, oder zu einem entsprechenden Erbvertrag. Ausgangspunkt der Gestaltung ist dabei stets das Ergebnis nach der gesetzlichen Erbfolge – ohne ein Testament. Dieses hypothetische Ergebnis wird im Wege der Testamentsgestaltung, durch den Inhalt des Testaments dann so umgestaltet, dass es den Wünschen des Mandanten entspricht.

Die Berücksichtigung von Besonderheiten beispielsweise ein künftiges Anzweifeln der Testierfähigkeit durch einen durch das Testament Benachteiligten, ist bei uns selbstverständlich.

Unsere Fachanwaltskanzlei für Erbrecht kennt aus der Tätigkeit vor Gericht und aus der Gestaltung zahlreiche Stolpersteine wie Anordnungen, die zu einer zerstrittenen Erbengemeinschaft oder sogar zu einer Erbstreitigkeit führen können.

Als Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht berät Sie Dr. Hosser gerne fachkundig zur Erbschaftsteueroptimierung von Berliner Testamenten, zur Ausnutzung von Freibeträgen und zu anderen Themen rund um die Erbschaftssteuer.

Falls Sie über die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers nachdenken, können wir Ihnen aus unserer Fallpraxis mit Testamentsvollstreckungs-Mandaten heraus wertvolle Hinweise geben, auch welche Formulierungen man besser vermeiden sollte.

Ein Ausblick zur Situation nach dem Erbfall, zur Notwendigkeit eines Erbscheins geben wir Ihnen ebenso gerne wie Hinweise, wie Sie ein Testament hinterlegen und im Testamentsregister erfassen lassen können.

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Dr. Marcus Hosser TEP (Trust and Estate Practitioner) – Specialist inheritance lawyer.
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